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   AG Frankenthal, 17.10.2013 - 3a C 210/13   

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https://dejure.org/2013,43441
AG Frankenthal, 17.10.2013 - 3a C 210/13 (https://dejure.org/2013,43441)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 17.10.2013 - 3a C 210/13 (https://dejure.org/2013,43441)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 3a C 210/13 (https://dejure.org/2013,43441)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage des Verfahrens (hier: Kammergericht Berlin) zur Bestimmung des tatsächlich zuständigen Gerichts i.R.e. Mahnverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus AG Frankenthal, 17.10.2013 - 3a C 210/13
    Da von der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zur Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsortes im Sinne von § 32 ZPO bei unerlaubten Handlungen im Internet abgewichen werden soll (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 24.1.2012 -1 - 4 U 129/12; Kammergericht Berlin Urteil vom 25.8.2008, Az: 5 W 301/07; OLG Köln, Beschluss vom 21.10.1991 zu den Kostenfolgen; BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09; insgesamt streitig) liegen die Voraussetzungen der Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung vor.
  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 4 U 129/12

    Wettbewerbswidrigkeitder Bewerbung angeblich reduzierter "Eröffnungspreise"

    Auszug aus AG Frankenthal, 17.10.2013 - 3a C 210/13
    Da von der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zur Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsortes im Sinne von § 32 ZPO bei unerlaubten Handlungen im Internet abgewichen werden soll (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 24.1.2012 -1 - 4 U 129/12; Kammergericht Berlin Urteil vom 25.8.2008, Az: 5 W 301/07; OLG Köln, Beschluss vom 21.10.1991 zu den Kostenfolgen; BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09; insgesamt streitig) liegen die Voraussetzungen der Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung vor.
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